Erhöhung setzt denselben Gegenstand voraus

Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV ist nicht eingetreten, da die Prozessbevollmächtigten der beiden Antragsgegner diese nicht wegen desselben Gegenstands vertreten haben.

Unterlassungsansprüche sind gesonderte Gegenstände

Sind mehrere Schuldner jeweils zur Unterlassung verpflichtet, so schuldet jeder von ihnen nur seine eigene Unterlassung. Daher hat die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch einen der Schuldner – anders als bei Leistungsansprüchen – nicht auch die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung des anderen Schuldners zur Folge. Konsequenterweise waren die Antragsgegner daher auch nicht als Gesamtschuldner auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, sondern jeweils gesondert. Bei den zwar gleichlautenden, jedoch gegen verschiedene Antragsgegner gerichteten Unterlassungsbegehren handelte es sich demnach um unterschiedliche Gegenstände.

Jeder schuldet gesonderte Erfüllung

Im Gegensatz zur gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421 BGB kann der Unterlassungsgläubiger, hier also der Antragsteller, die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Umgekehrt kann sich der einzelne Unterlassungsschuldner nicht, wie es § 422 Abs. 1 S. 1 BGB bei Gesamtschuldnern vorsieht, auf die Beachtung der Unterlassungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefreiung berufen.

Ordnungsgeld kann auch nur gesondert festgesetzt werden

Handelt einer der Schuldner der Unterlassungsverpflichtung zuwider, kann auch nur gegen ihn ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO verhängt werden, nicht auch gegen den anderen.

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