Abschluss eines Mietvertrags löst Geschäftsgebühr aus

Ist der Anwalt beauftragt, einen Mietvertrag oder einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, so erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, da die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags nach Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV eine Geschäftstätigkeit darstellt.

Keine gesonderte Geschäftsgebühr bei Abschluss im Rahmen eines Rechtsstreits

Anders verhält es sich, wenn im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Dann wird die Tätigkeit des Anwalts durch die Gebühren nach den Nrn. 3100, 3104 VV mit abgegolten; zudem entsteht dann auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Gleiches gilt, wenn auf Abschluss eines Mietvertrags geklagt wird, etwa weil eine der Parteien behauptet, es sei ein bindender Vorvertrag bereits zustande gekommen, und nunmehr ein Mietvertrag zur Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit geschlossen wird.

Überschreiten der Mittelgebühr angemessen

Die Höhe der Geschäftsgebühr beläuft sich auf 0,5 bis 2,5, wobei die Geschäftsgebühr bei Vertragsgestaltungen wegen des Umfangs und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung und nicht zuletzt wegen des besonderen Haftungsrisikos der Sache in der Regel im oberen Bereich angesiedelt werden dürfte.

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