Einführung

Terminsvertreter ist in Teil 4 Abschnitt 3 VV geregelt

Die Gebühren eines Anwalts als Terminsvertreter sind in Teil 3 Abschnitt 4 VV geregelt, und zwar in den Nrn. 3401, 3402, 3404 VV.

Hinzu kommen können die Gebühren nach Teil 1 VV einschließlich der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV sowie die Auslagen nach Teil 7 VV.

I. Die Gebühren

1. Verfahrensgebühr

Terminsvertreter erhält hälftige Verfahrensgebühr

Der Terminsvertreter erhält zunächst einmal nach Nr. 3401 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr eines Hauptbevollmächtigten. Es ist also zu ermitteln, welche Verfahrensgebühr der Terminsvertreter erhalten hätte, wenn er Hauptbevollmächtigter gewesen wäre. Er erhält dann eine Verfahrensgebühr in Höhe des halben Gebührensatzes.

 

Beispiel 1

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen AG wird ein Terminsvertreter bestellt.

Der Hauptbevollmächtigte erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), der Terminsvertreter die Hälfte hiervon (Nr. 3401 VV), also eine 0,65-Verfahrensgebühr.

 

Beispiel 2

Im Berufungsverfahren vor dem auswärtigen OLG wird ein Terminsvertreter bestellt.

Der Hauptbevollmächtigte erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV), der Terminsvertreter erhält wiederum die Hälfte hiervon (Nr. 3401 VV), also eine 0,8-Verfahrensgebühr.

Verfahrensgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern

Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber, so erhöht sich seine Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Beispiel 3

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen AG wird ein Terminsvertreter für zwei Beklagte bestellt, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

Der Hauptbevollmächtigte erhält nach Nrn. 3100, 1008 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr (1,3 + 0,3), der Terminsvertreter die Hälfte von einer 1,3-Gebühr (0,65) zuzüglich 0,3 (Nr. 1008 VV), also eine 0,95-Verfahrensgebühr.

Soweit der Hauptbevollmächtigte nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr erhält (z.B. nach Nr. 3101, 3201 o.Ä.), erhält der Terminsvertreter davon ebenfalls (nur) die Hälfte (s.u. Beispiel 8).

Bei vorzeitiger Beendigung erhält der Anwalt höchstens 0,5

Endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf einen Höchstsatz von 0,5.

 

Beispiel 4

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG wird ein Terminsvertreter bestellt (Streitwert 8.000,00 EUR). Wenige Tage vor dem anberaumten Termin wird die Klage zurückgenommen, sodass es nicht mehr zur Durchführung des Termins kommt.

Der Terminsvertreter würde an sich eine 0,65-Verfahrensgebühr erhalten (s.o.). Wegen vorzeitiger Beendigung erhält jetzt aber nur 0,5.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   206,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 226,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,94 EUR
Gesamt 268,94 EUR

2. Terminsgebühr

Hinzu kommt eine Terminsgebühr in voller Höhe

Nimmt der Terminsvertreter an einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV teil, so erhält er nach Nr. 3402 VV die Terminsgebühr, die einem Verfahrensbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins zustehen würde. Die Terminsgebühr entsteht also in voller Höhe. Erstinstanzlich erhält der Terminsvertreter also grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) bzw. im Falle der Nr. 3105 VV in Höhe von 0,5.

 

Beispiel 5

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG (Streitwert 8.000,00 EUR) nimmt der Terminsvertreter am Termin zur mündlichen Verhandlung teil.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 267,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 782,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 148,62 EUR
Gesamt 930,82 EUR
 

Beispiel 6

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG (Streitwert 8.000,00 EUR) nimmt der Terminsvertreter am Termin zur mündlichen Verhandlung teil. Dort erscheint der Gegner nicht, so dass ein Versäumnisurteil ergeht.

Jetzt erhält der Terminsvertreter nur eine 0,5-Terminsgebühr:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   267,80 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   206,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 493,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   93,82 EUR
Gesamt 587,62 EUR

Terminsgebühr entsteht nur einmal

Nimmt der Terminsvertreter an mehreren Terminen teil, entsteht nur eine Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).

3. Einigungsgebühr

Terminsvertreter kann auch Einigungsgebühr verdienen

Soweit der Terminsvertreter an einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV mitwirkt, erhält er auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich bei Anhängigkeit auf 1,0 oder 1,3 (Nrn. 1003, 1004 VV) und auf 1,5, soweit nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen werden.

 

Beispiel 7

Der Terminsvertreter nimmt zusammen mit der Partei an der mündlichen Verhandlung teil (Wert: 8.000,00 EUR). Dort w...

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