Mit Erklärung des Anwalts ist Bestimmungsrecht ausgeübt

Das Bestimmungsrecht des Anwalts wird häufig nicht genügend beachtet. Es räumt dem Anwalt nicht nur die Möglichkeit ein, die Höhe seiner Gebühr zu bestimmen, sondern bindet ihn auch an eine einmal ausgesprochene Bestimmung. Mit der Bestimmung der Gebührenhöhe übt der Anwalt sein vertraglich vereinbartes Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG, § 315 BGB aus, sodass seine Bestimmung zum Vertragsinhalt wird und davon nur noch im Einvernehmen beider Vertragsparteien abgewichen werden kann.

Bindungswirkung entfällt nur in Ausnahmefällen

Lediglich in Ausnahmefällen besteht keine Bindungswirkung, nämlich dann, wenn

  • nach Abrechnung noch weitere Tätigkeiten vom Anwalt vorzunehmen sind und
  • dies nicht vorhersehbar war.
 

Beispiel

Der Anwalt wird in einem Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft tätig. Das Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts eingestellt. Daraufhin rechnet der Anwalt eine Mittelgebühr ab. Später werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Der Anwalt muss weiter tätig werden.

Jetzt kann der Anwalt noch nachliquidieren, also eine Gebühr über der Mittelgebühr abrechnen und den Differenzbetrag nachfordern. Bei Erstellung der ersten Rechnung konnte er die weitere Tätigkeit nach Fortsetzung des Verfahrens noch nicht berücksichtigen. Es war auch nicht damit zu rechnen, dass sich noch weitere Tätigkeiten anschließen werden. Daher besteht in diesem Fall keine Bindungswirkung an die ausgesprochene Bestimmung.

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