Den Umfang der Kostenerstattung regelt § 193 SGG.

Keine Notwendigkeitsprüfung vorgesehen

Danach ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (§ 193 Abs. 3 SGG). Auch hier wird ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht danach unterschieden, ob der Anwalt am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb wohnt und niedergelassen ist. Daher muss hier die gleiche Betrachtungsweise angestellt werden wie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Praxis verfährt hier jedoch meistens anders (SG Schwerin, Beschl. v. 17.4.2015 – S 23 SF 42/12 E). Folgt man dieser Auffassung, ist auf die entsprechende Rechtsprechung zu den Zivilsachen abzustellen.

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