Der Umfang der Kostenerstattung in Bußgeldsachen richtet sich gem. § 105 OWiG nach § 464a StPO, sodass hier die gleichen Ausführungen gelten wie zu den Strafsachen.

Gleiche Rechtslage wie in Zivilsachen

Auch hier werden die Reisekosten eines Verteidigers außerhalb des Gerichtsbezirks bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet.

 
Hinweis

1. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen in Bußgeldsachen zählen grundsätzlich die Kosten für die Fahrt des Betroffenen zum Verhandlungstermin und zurück.

2. Für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts ist im Bußgeldverfahren das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirks als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußeren Bereich hätte bedienen könne. Die tatsächlichen Fahrtkosten des Verteidigers stellen aber die Obergrenze dar, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist als die Maximalentfernung zwischen Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde.

AG Aschaffenburg, Beschl. v. 23.6.2017 – 333 OWi 125 Js 9560/16, AGS 2017, 493

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