Der Umfang der Kostenerstattung in finanzgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 139 FGO.

Keine Notwendigkeitsprüfung vorgesehen

Nach § 139 Abs. 3 FGO sind die Kosten eines Rechtsanwalts oder eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Auch die FGO unterscheidet also nicht zwischen einem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb des Gerichtsbezirks wohnt und niedergelassen ist. Daher müssen hier die gleichen Grundsätze gelten wie im Verwaltungsrecht. Auch hier verfährt die Praxis häufig entgegen der gesetzlichen Regelung (FG Brandenburg EFG 1996, 1054; FG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2012 – 3 KO 208/11).

AGKompakt 7/2018, S. 74 - 83

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