Den Umfang der zu erstattenden Kosten regelt § 464a StPO.

Gleiche Rechtslage wie in Zivilsachen

Nach § 464a Abs. 2 StPO sind auch hier die Kosten eines Anwalts ohne weitere Prüfung als notwendig anzusehen. Aufgrund der Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO gilt für die Reisekosten dasselbe wie in Zivilsachen, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Soweit mitunter die Erstattungsfähigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, die zivilrechtliche Rechtsprechung sei nicht auf Strafsachen zu übertragen, ist das schlichtweg falsch, da aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Vorschrift des § 91 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist.

Die neuere Rechtsprechung gewährt daher auch die Erstattung der Reisekosten eines Verteidigers außerhalb des Gerichtsbezirks bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.

 
Hinweis

Das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO darf bei der Abrechnung von Reisekosten nicht zu einer Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten führen. Diese können daher bei überschießenden Kosten zumindest denjenigen Betrag in Ansatz bringen, der bei Beauftragung eines bezirksansässigen Rechtsanwalts maximal entstanden wäre.

LG Heilbronn, Beschl. v. 21.10.2016 – 8 Qs 31/16, AGS 2017, 102 = NJW-Spezial 2017, 60 = RVGprof. 2017, 57 = RVGreport 2017, 174

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