1. Überblick
Hier ist zu differenzieren, ob es sich um eine Ehesache, eine Familienstreitsache, eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder ein Verfahren mit Auslandsbezug handelt.
2. Ehesachen und Familienstreitsachen
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt kraft der Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschrift des § 91 ZPO in vollem Umfang, sodass auf die Ausführungen zu den Zivilsachen Bezug genommen werden kann.
3. Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren mit Auslandsbezug
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren mit Auslandsbezug gilt dagegen § 80 FamFG, sodass auf die Ausführungen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug genommen wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen