In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich der Umfang der Kostenerstattung nach § 80 FamFG.

Keine Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO

Zu erstatten sind danach die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80 S. 1 FamFG). Im Übrigen verweist das Gesetz in § 80 S. 2 FamFG ausschließlich auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO findet sich hier nicht. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Hinzuziehung eines Anwalts – anders als in der streitigen Gerichtsbarkeit – nicht grundsätzlich notwendig ist, sondern die Notwendigkeit festgestellt werden muss. Dabei kann das Gericht bereits in seiner Kostengrundentscheidung die Notwendigkeit feststellen. Anderenfalls ist die Notwendigkeit im Festsetzungsverfahren zu prüfen.

Mangels entsprechender Verweisung fehlt damit auch eine Regelung zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts. Hier gilt also der allgemeine Notwendigkeitsbegriff, sodass dem Gericht ein freier Spielraum eingeräumt ist. Allerdings dürfte auch dabei die Wertung des § 91 Abs. 2 ZPO zu beachten sein.

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