Notwendigkeitsprüfung ist vorzunehmen

Hat der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk, beauftragt er aber einen Anwalt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnt, so greift die Rspr. des BGH zum Anwalt am Sitz der Partei (s.o. I. 3 b) nicht. Es ist jetzt eine weitergehende Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO).

Reisekostenerstattung nur in Ausnahmefällen

Die Rspr. nimmt hier nur in besonderen Fällen eine Erstattungsfähigkeit an, etwa dann, wenn zu dem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder es sich um einen besonderen Spezialisten handelt und ein solcher im Gerichtsbezirk nicht zu finden ist

OLG Frankfurt AGS 2004, 210 [bejaht bei Milchquotenrecht und Sonderrecht des Beitrittsgebiets],
OLG Frankfurt AGS 2016, 497 [bejaht bei Sortenschutzsachen],
VG Freiburg AGS 2006, 101 [bejaht bei Luftverkehrsrecht],
OLG Jena AGS 2013, 151 = MDR 2012, 1437 = NJW-RR 2013, 317 [bejaht bei spezieller Arzthaftungsfrage; Implantation eines Port-Systems].

Im Allgemeinen wird die Notwendigkeit verneint (OLG Koblenz AGS 2017, 538 = JurBüro 2017, 198 = MDR 2017, 670 = AnwBl 2017, 672).

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