Abfahrtsort ist maßgebend

Hat der Anwalt seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks, wohnt er aber im Gerichtsbezirk, oder hat er dort seine Kanzlei, wohnt er aber außerhalb, so ist für die Erstattungsfähigkeit darauf abzustellen, von wo der Anwalt angereist ist (OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro 2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012, 189 = RVGprof. 2012, 164).

Ist er von seinem Wohnort oder Kanzleiort aus dem Gerichtsbezirk angereist, sind seine Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig (s.o. I. 2.).
Ist er von seinem Wohnort oder Kanzleiort außerhalb des Gerichtsbezirks angereist, so sind seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (s.o. I. 3. d)).

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