Keine Notwendigkeitsprüfung

Ist der Anwalt im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt er auch dort, so sind dessen Reisekosten stets und in voller Höhe erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Hs. 2 ZPO, wonach eine Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Reisekosten eines Anwalts nur dann stattfindet, wenn er seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnhaft ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk stets in voller Höhe ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind. Dies gilt sowohl für die Fahrtkosten als auch für das Tage- und Abwesenheitsgeld und sonstige Kosten.

 

Erstattung der Reisekosten des auswärtigen, aber im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

Reisekosten eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, sind ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten.

LG Krefeld, Beschl. v. 30.11.2010 – 5 O 384/09, AGS 2011, 577 = RVGreport 2011, 235 = JurBüro 211, 307

Ebenso: AG Siegburg, Beschl. v. 13.11.2012 – 103 C 64/12, AGS 2012, 594 m. Anm. Thiel = NJW-Spezial 2013, 93; AG Limburg, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 C 406/12 (11), AGS 2013, 98 = NJW-Spezial 2013, 124; LG Gera, Beschl. v. 5.6.2013 – 2 O 1640/11, AGS 2014, 251; LG Krefeld, Beschl. v. 26.3.2014 – 2 O 294/13, AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377 = NJW-Spezial 2014, 540; AG Gießen, Beschl. v. 22.9.2014 – 47 C 329/12, AGS 2014, 544 = NJW-Spezial 2015, 93 = ErbR 2015, 135; LG Bonn, Beschl. v. 11.12.2015 – 30 O 3/15, AGS 2016, 31 = AnwBl 2016, 361 = NZFam 2016, 187 = NJW-Spezial 2016, 187

 

Beispiel

Die in Köln ansässige Partei beauftragt für einen Rechtsstreit vor dem LG Köln einen Anwalt aus Gummersbach, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln anreist.

Da Gummersbach zum LG-Bezirk Köln gehört, sind die Reisekosten des Gummersbacher Anwalts in voller Höhe zu erstatten.

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