Ist ein solcher "Streitwertbeschluss" ergangen, fragt es sich, ob dagegen überhaupt Beschwerde eingelegt werden kann.

Es fehlt an der Beschwer

Da der Beschluss an sich gegenstandslos ist, kann er folglich auch niemanden beschweren, was aber Voraussetzung für eine Beschwerde ist. Daher wird zum Teil von der Rspr. bereits die Beschwerdemöglichkeit abgelehnt.

 
Hinweis

Setzt das Gericht im Zivilprozess von Amts wegen einen Streitwert fest, obwohl in dem betreffenden Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, für die es auf den Streitwert ankäme, ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung unzulässig. Die Partei ist durch eine solche Entscheidung nicht beschwert, und zwar auch nicht im Hinblick auf eventuelle Anwaltsgebühren.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.2009 – 4 W 5/09, AGS 2009, 401 = OLGR 2009, 453 = MDR 2009, 587 = JurBüro 2009, 314 = NJW-RR 2009, 1366

Rechtsschein ist zu beseitigen

Die überwiegende Rechtsprechung lässt dagegen eine Beschwerde zu, um zumindest den Rechtsschein eines Wertfestsetzungsbeschlusses zu beseitigen.

 
Hinweis

Eine unzulässige Wertfestsetzung von Amts wegen ist auf eine Beschwerde hin aufzuheben.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.12.2014 – 15 C 14.2514, AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156

 
Hinweis

Ungeachtet der Gegenstandslosigkeit einer Streitwertfestsetzung ist eine Beschwerde zulässig und führt zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses um den Rechtsschein einer Streitwertfestsetzung zu beseitigen.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.11.2016 – 9 C 16.1684, AGS 2017, 139 = NJW-Spezial 2017, 221

 

Praxishinweis

Gegen Streitwertfestsetzungen in Ordnungsgeldverfahren sollte daher grundsätzlich Beschwerde erhoben werden, um den Rechtsschein einer bindenden Wertfestsetzung von vornherein zu beseitigen.

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