Parteikosten können Kosten der Säumnis sein

Auch die Parteikosten können Kosten der Säumnis sein. Wäre im Beispiel die Gegenpartei zu beiden Terminen angereist, so wären auch für sie die Reisekosten doppelt angefallen. Daher sind auch der Partei die Reisekosten einschließlich der Kosten der Zeitversäumnis (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO) für die Wahrnehmung des zweiten Termins zu erstatten.

Säumniskosten sind nur die Parteikosten des zweiten Termins

Insoweit ist allerdings zu beachten, dass grundsätzlich nur die Kosten des zweiten Termins zu erstatten sind. War die Partei z.B. zum ersten Termin angereist, nicht aber mehr zum zweiten Termin, dann sind insoweit wiederum keine säumnisbedingten Mehrkosten entstanden, weil ja nur die Kosten des zweiten Termins säumnisbedingt sind.

 
Hinweis

Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen zu dem Termin an, in dem das Versäumnisurteil ergeht, so sind Parteikosten dann nicht als Säumniskosten festzusetzen, wenn die Gegenpartei zu dem nächsten Termin nicht erscheint.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.1988 – 8 W 493/88, Justiz 1989, 15 = MDR 1989, 269 = JurBüro 1989, 543

War die Partei zum ersten Termin nicht erschienen, erscheint sie aber zu dem zweiten Termin, so sind diese Kosten ebenfalls grundsätzlich säumnisbedingt, da es auf den zweiten Termin ankommt.

Anders könnte es sich verhalten, wenn die Partei zum ersten Termin nicht erschienen ist, weil die Säumnis der Beklagten absehbar war und sie nur zu dem "echten" Verhandlungstermin anreisen wollte. Dann erscheint es fraglich, ob es sich um Mehrkosten handelt.

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