Auslagen können säumnisbedingt sein
Kosten der Säumnis können nach der derzeitigen Rechtslage nur Auslagen des Anwalts sein oder Parteikosten.
Zu den nach § 344 ZPO von der später obsiegenden Partei zu tragenden Kosten, die durch die Säumnis veranlasst sind, gehören insbesondere die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Einspruchtermins.
OLG Köln, Beschl. v. 14.4.2008 – 17 W 72/08
Abwandlung
Im vorherstehenden Beispiel wohnt die Partei 100 km vom Gerichtsort entfernt und hatte einen Anwalt an ihrem Wohnsitz beauftragt.
Für den Anwalt sind jetzt für beide Termine Reisekosten nach Nr. 7003 ff. VV angefallen. Hier gilt jetzt folgende Betrachtung: Wäre der Beklagte im ersten Termin nicht säumig gewesen, sondern hätte er dort verhandelt, hätte es des zweiten Termins nicht bedurft. Daher sind die Reisekosten des zweiten Termins säumnisbedingt und vorab gegen den Beklagten festzusetzen.
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