Versäumnisurteil bei Nichterscheinen einer Partei

Erscheint zu einem Termin die Partei nicht und ist sie in diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ergeht auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil. Soweit der Kläger säumig ist, wird die Klage ohne Weiteres durch Versäumnisurteil abgewiesen (§ 330 ZPO). Ist der Beklagte säumig, erhält der Kläger ein der Klage stattgebendes Urteil, soweit die Klage schlüssig ist (§ 331 ZPO).

Einspruch möglich

Gegen dieses Versäumnisurteil kann dann nach § 338 ZPO binnen einer Frist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) Einspruch eingelegt werden. Geschieht dies, beraumt das Gericht einen neuen Termin an zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache (§ 341 ZPO). Erscheint zu diesem Termin die zuvor säumige Partei und verhandelt sie, dann muss das Gericht in der Sache neu entscheiden. Dabei ist es möglich, dass das Versäumnisurteil abgeändert wird und eine andere Entscheidung ergeht. In diesem Fall muss zwangsläufig auch eine neue Kostenentscheidung getroffen werden.

Kosten der Säumnis sind auszutrennen

Dabei ist allerdings § 344 ZPO zu beachten. Das Gericht hat die Kosten der Säumnis vorab auszutrennen und der säumigen Partei aufzuerlegen.

Insoweit findet auch keine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO statt. Eine Kostenausgleichung ist nur möglich, soweit die Kosten verhältnismäßig geteilt worden sind. Über die Säumniskosten muss grundsätzlich ein gesonderter Beschluss ergehen. Allerdings besteht hier die Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Aufrechnung.

Problematisch ist in der Praxis immer wieder, welche Positionen zu den Kosten der Säumnis zählen.

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