Verauslagte Kosten sind nach §§ 670, 675 BGB abzurechnen

Verauslagt der Anwalt für seinen Auftraggeber Kosten, so kann er ihm diese nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB in Rechnung stellen.

Auch auf Auslagen ist Umsatzsteuer zu erheben

Da die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist und bei der Weiterberechnung solcher Fremdkosten ein Umsatz i.S.d. UStG getätigt wird, ist auf diese Kosten Umsatzsteuer zu erheben. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH zur Aktenversendungspauschale dürfte dies zwischenzeitlich auch allgemein bekannt sein.

 
Hinweis

1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vor.

BGH, Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08, AGS 2011, 262 =  AnwBl 2011, 583 =  JurBüro 2011, 412 = NJW 2011, 3041 = NJW-Spezial 2011, 349 = RVGreport 2011, 215

Abrechnungen sind häufig unzutreffend

Ungeachtet dessen finden sich nach wie vor in vielen Anwaltsrechnungen immer wieder haarsträubende Fehler bei der Berechnung der Fremdkosten und der Umsatzsteuer. Dies mag anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

 

Beispiel

Der Kölner Anwalt ist vor dem LG Frankfurt tätig. Er fährt mit dem ICE von Köln nach Frankfurt, von dort mit dem Taxi zum Gerichtsgebäude und entsprechend wieder zurück (Bahnfahrt 254,00 EUR inkl. 19 % USt; Taxi 22,00 EUR inkl. 7 % USt). Zudem hatte der Anwalt für eine steuerrechtliche Vorfrage einen Steuerberater im Auftrag des Mandanten hinzugezogen, der für eine steuerrechtliche Stellungnahme ein Pauschalhonorar i.H.v. 300,00 EUR zuzüglich USt, insgesamt 357 in Rechnung gestellt hat:

Häufig sind nunmehr Abrechnungen anzutreffen wie die folgende:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Bahnfahrt   254,00 EUR
5. Taxi   22,00 EUR
6. Kosten Steuerberater   357,00 EUR
  Zwischensumme 1.868,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   354,92 EUR
Gesamt 2.222,92 EUR

Diese Rechnung ist nicht nur vom Aufbau her, sondern auch im Ergebnis falsch, weil der Anwalt Bruttobeträge angesetzt und darauf nochmals Umsatzsteuer erhoben hat. Dem Mandanten wird also mehr in Rechnung gestellt, als tatsächlich an Kosten angefallen ist.

Ebenso fehlerhaft ist aber folgende Abrechnung:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.235,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   234,65 EUR
Gesamt Honorar 1.469,65 EUR
5. Bahnfahrt   254,00 EUR
6. Taxi   22,00 EUR
7. Kosten Steuerberater   357,00 EUR
Gesamt 2.102,65 EUR

Auch diese Abrechnung ist falsch, auch sie gelangt zu einem unzutreffenden Endbetrag und widerspricht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Zum einen kann der Mandant bei dieser Art der Abrechnung die Umsatzsteuer aus den Fremdkosten nicht geltend machen, weil es insoweit an einem Umsatzsteuerausweis fehlt.

Darüber hinaus führt der Anwalt zu geringe Umsatzsteuer ab. Auch aus den Fremdkosten ist nämlich Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Auslagen sind netto einzustellen und dann einheitlich mit 19 % USt zu versteuern

Zutreffend ist es allein, die Fremdkosten in Höhe der Nettobeträge in die Rechnung aufzunehmen. Der Anwalt ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und erhält daher die in den Fremdkosten enthaltene Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet, so dass die Umsatzsteuer für ihn insoweit nur einen durchlaufenden Posten ausmacht.

Hiernach ist dann die Zwischensumme zu bilden und darauf einheitlich 19 % Umsatzsteuer zu erheben. Ob und ggf. zu welchem Satz die Umsatzsteuer in den Fremdkosten enthalten ist, ist unerheblich. Die Leistung des Anwalts ist immer mit 19 % zu versteuern.

 
Hinweis

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

BGH, Beschl. v. 17.4.2012 – VI ZB 46/11, AGS 2012, 268 = AnwBl 2012, 664 = zfs 2012, 463 = NJW-RR 2012, 1016 = JurBüro 2012, 479 = RVGreport 2012, 266

Die zutreffende Abrechnung muss daher wie folgt aussehen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Bahnfahrt (netto)   213...

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