Regelwert 500,00 EUR

Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern, eines Elternteils und dessen Ehegatten, der Pflegeeltern oder der Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Kindergeldberechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das FamG auf Antrag den Berechtigten (§ 3 Abs. 2 S. 3 BKGG; § 64 Abs. 2 S. 3 EStG). Der Verfahrenswert richtet sich nach § 51 Abs. 3 FamGKG, da es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (arg. e. § 112 Nr. 1 FamFG). Es ist von einem Regelwert i.H.v. 500,00 EUR auszugehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG), was der untersten Gebührenstufe entspricht.

Bei mehreren Kindern gilt der Regelwert je Kind.

 
Hinweis

In Verfahren über die Berechtigung zum Kindergeldbezug ist der Verfahrenswert des § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG pro Kind anzusetzen.

OLG Dresden, Beschl. v. 30.12.2013 – 20 WF 1043/13, AGS 2014 479 = FamRZ 2014, 1055 = NZFam 2014, 230 = RVGreport 2014, 163 = FamRB 2014, 166

Das Gericht kann einen höheren Wert festsetzen, wenn der Wert des § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist (§ 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge