Vertritt der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren mehrere Auftraggeber, so erhöhen sich auch die Kappungsgrenzen der Anm. zu Nr. 2400 und Anm. zu Nr. 2401 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

SG Fulda, Beschl. v. 2. 2. 2011 – S 40 AS 3737/09

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