Grds. geht das RVG von einer einheitlichen Fälligkeit der gesamten Vergütung einer Angelegenheit aus (§ 8 Abs. S. 1 RVG). Das wiederum hat zur Folge, dass auch die Verjährungsfrist für die gesamte Angelegenheit einheitlich zu laufen beginnt und einheitlich endet. In gerichtlichen Verfahren kennt das RVG allerdings auch Teilfälligkeiten (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG), so dass hier Verjährungsfristen unterschiedlich zu laufen beginnen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden können. Daran ändert auch die Hemmung der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens nichts (§ 8 Abs. 2 RVG). Solche unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen können insbesondere in Verbundverfahren auftreten (s. dazu aktuell OLG Stuttgart AGS 2018, 216 [in diesem Heft]).

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