Rechtsprechung nimmt Geschäftsreise an

Anders verhält es sich, wenn eine Rechtsanwaltsgemeinschaft mehrere eigenständige Kanzleien an verschiedenen Orten betreibt. In diesem Fall liegt auch dann eine Geschäftsreise vor, wenn der Anwalt einer Kanzlei zu einem Gerichtstermin an einen Ort reist, an dem sich ein weiterer Standort der Rechtsanwaltsgemeinschaft befindet (BVerwG AGS 2018, 258 [in diesem Heft] = AnwBl 2017, 1006 = zfs 2017, 586 = NJW 2017, 3542 = RVGreport 2017, 393).

 

Beispiel

Die überörtliche Partnerschaftsgesellschaft unterhält Standorte in A, B, C und D. Der in A wohnende Mandant erteilt in der dortigen Kanzlei das Mandat, das dann auch von einem dortigen Anwalt bearbeitet wird. Später kommt es zu einem Gerichtstermin vor dem LG D, zu dem der Anwalt aus A anreist.

In diesem Fall liegt eine Geschäftsreise vor, obwohl die Partnerschaftsgesellschaft auch in D eine eigene Kanzlei unterhält.

Reisekosten sind erstattungsfähig

Die Reisekosten sind auch erstattungsfähig. Es besteht keine Obliegenheit, für die Wahrnehmung des Termins einen Anwalt aus D zu beauftragen. Ein Mandant hat grds. das Recht, dass ihn "sein" Anwalt an "seinem" Standort auch im Termin vertritt. Es liegt weder im Interesse des Mandanten noch des Anwalts, für die Wahrnehmung des Termins einen anderen Anwalt zu beauftragen, der sich dann erst in die Sache einarbeiten müsste. Abgesehen davon dürften in diesem Fall auch noch die zusätzlichen Kosten eines Terminsvertreters (Nrn. 3401, 3402 VV) anfallen. Zwar würden der Hauptbevollmächtigte in A und der Terminsvertreter in B derselben Rechtsanwaltsgemeinschaft angehören; ihnen wäre aber ein gemeinschaftlicher Auftrag erteilt worden, so dass jeder von ihnen nach § 6 RVG eine gesonderte Vergütung beanspruchen dürfte.

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