Eine besondere Art der "Beratung" ist in Teil 2 Abschnitt 1 VV geregelt. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erhält der Anwalt eine Gebühr nach Nr. 2100 VV (Wertgebühr) oder nach Nr. 2102 VV (Rahmengebühr). Erforderlich ist der Auftrag zur Prüfung eines Rechtsmittels, also zu einer Berufung, Revision, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Für die Prüfung von sonstigen Rechtsbehelfen (z.B. Einspruch, Widerspruch oder Erinnerung) entsteht nur eine Beratungsgebühr, sofern nicht bereits ein Auftrag für den Rechtsbehelf erteilt worden war.

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