I. Überblick

Keine Gebühren im Vergütungsverzeichnis/Gebührenvereinbarung geboten

Die Gebühren des Anwalts für Beratungstätigkeiten waren nur bis zum 31.6.2006 im Vergütungsverzeichnis geregelt. Seit dem 1.7.2006 enthält das RVG hierfür keine eigenen Gebühren mehr. Es gilt vielmehr § 34 RVG. Der Anwalt soll eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Wird keine Vereinbarung geschlossen, so ist eine Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts geschuldet (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).

II. Definition der Beratung

Wie es sich aus der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, ist unter einer Beratung die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft zu verstehen. Die Grenze zwischen Rat und Auskunft ist fließend. Auf die Unterscheidung kommt es in der Praxis jedoch nicht an.

Ein Rat ist die für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Anwalts, wie sich der Auftraggeber in einer bestimmten Lage verhalten soll (BGHZ 7, 351).

Von einer Auskunft spricht man dagegen, wenn der Anwalt eine Frage allgemeiner Art – losgelöst vom konkreten Fall – beantworten soll. Hierzu zählen z.B. Anfragen, wann Gewährleistungsrechte verjähren, ob bestimmte Vereinbarungen der notariellen Form bedürfen oder an welche Behörden sich der Mandant mit bestimmten Anliegen wenden muss.

III. Abgrenzung zur Geschäftstätigkeit

Beratungstätigkeit hat keine Außenwirkung

Zur Geschäftstätigkeit (Teil 2 Abschnitt 3 VV) wird die Beratung dadurch abgegrenzt, dass sich die Beratung auf Tätigkeiten im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber beschränkt, während die Geschäftstätigkeit auf die Vertretung nach außen hin gerichtet ist. Sobald also der Anwalt gegenüber einem Dritten tätig wird, ist der Anwendungsbereich der Beratungsgebühr verlassen und die Tätigkeit des Anwalts ist als Geschäftstätigkeit zu vergüten. Solange der Anwalt jedoch nicht nach außen hin tätig wird, liegt nur eine Beratungstätigkeit vor (ausgenommen bei Mitwirkung an der Errichtung eines Vertrags, s. IV.).

Entwurf eines Schreibens ist Beratung

Daher löst der Entwurf eines Schreibens durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten, das dieser anschließend in eigenem Namen verschickt, keine Geschäftstätigkeit aus, sondern ist der Beratung zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.7.2010 – 14 U 220/10, AGS 2010, 480 = RVGreport 2010, 459

Dagegen entsteht eine Geschäftsgebühr, wenn der Auftrag für ein Schreiben an den Gegner erteilt worden ist, selbst wenn das Schreiben dann später nicht mehr oder im Namen des Mandanten verschickt wird.

 
Praxis-Beispiel

Entwirft der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten ein Schreiben an den Gegner, so geht diese Tätigkeit über die bloße Beratung hinaus, und es fällt eine Geschäftsgebühr unabhängig davon an, ob das Schreiben "in jedem Fall" abgesendet werden soll oder ob es später tatsächlich abgesendet wird.

LG Mönchengladbach, Urt. v. 3.12.2008 – 4 S 222/07, AGS 2009, 163

Entwurf von Urkunden ist Beratung

Auch die Mitwirkung bei der Errichtung von Urkunden (insbesondere von Testamenten) ist noch der Beratung zuzuordnen. Vorbem. 2 Abs. 3 VV spricht nur (noch) von der Mitwirkung bei der Gestaltung eines "Vertrags", nicht aber auch einer Urkunde.

 
Praxis-Beispiel

Für den Entwurf eines Testaments steht dem Rechtsanwalt, der keine Vereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen hat, nur die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG, nicht aber eine Geschäftsgebühr zu.

AG Hamburg-Altona, Urt. v. 6.11.2007 – 316 C 85/07, AGS 2008, 166

Das gilt auch für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments.

 
Praxis-Beispiel

Der Entwurf eines Testaments stellt eine anwaltliche Beratungstätigkeit dar und keine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 VV. Das gilt auch für den Fall eines gemeinschaftlichen Testaments.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2012 – I-24 U 224/11, AGS 2012, 454

Unzutreffend dürfte insoweit die Entscheidung des AG Lörrach sein, das in einem vergleichbaren Fall eine Geschäftsgebühr angenommen hat.

 
Praxis-Beispiel

Bereits die Prüfung einer notariellen Unterhaltsurkunde ist ein Indiz dafür, dass der Auftrag nach Art und Umfang der Tätigkeit über eine Ratserteilung hinausgeht. Spätestens aber mit der vom Mandanten in Auftrag gegebenen Unterhaltsberechnung wird der Rahmen der Beratung verlassen und es entsteht eine Geschäftsgebühr.

AG Lörrach, Urt. v. 17.6.2008 – 1 C 546/08, AGS 2009, 163

Der Anwalt sollte vorsorglich durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber Klarheit schaffen.

IV. Ausnahme: Mitwirken an der Gestaltung eines Vertrags

Mitwirkung bei Verträgen ist Geschäftstätigkeit

Eine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 Abschnitt 3 VV liegt dagegen trotz fehlender Außenwirkung dann vor, wenn der Anwalt den Auftrag erhalten hat, bei der Gestaltung eines Vertrages mitzuwirken. Hierfür entsteht eine Geschäftsgebühr (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV).

Erforderlich ist aber eine "Mitwirkung an der Gestaltung". Der Anwalt muss a...

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