I. Einleitung

Wird ein Anwalt als Unterbevollmächtigter beauftragt, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, so richtet sich seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402 VV. Darüber hinaus gelten für ihn auch die allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV sowie die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV.

Nicht immer kommt es auch zur Durchführung des Termins. Gegebenenfalls erledigt sich der Auftrag vorzeitig, etwa weil die Hauptbevollmächtigten doch noch einen Vergleich aushandeln. Möglich ist aber auch, dass es zu mehreren Terminen kommt oder dass der Terminsvertreter auch am Abschluss eines Vergleichs mitwirkt.

II. Normalfall

Hälftige Verfahrensgebühr und volle Terminsgebühr

Wird der Anwalt als Terminsvertreter beauftragt und kommt es dann zur Durchführung des Termins, an dem er auch teilnimmt, entsteht für ihn die hälftige Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, in erster Instanz also eine 0,65-Gebühr sowie für die Wahrnehmung des Termins eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 1

Der Anwalt nimmt als Terminsvertreter an einem Verhandlungstermin teil. Streitwert sind 8.000,00 EUR.

Der Anwalt erhält eine 0,65-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr.

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   267,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 782,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,62 EUR
Gesamt 930,82 EUR

III. Versäumnisurteil

Ermäßigte Terminsgebühr bei Versäumnisurteil

Kommt es im Termin bei Säumnis des Gegners lediglich zum Erlass eines Versäumnisurteils, reduziert sich auch die Terminsgebühr des Terminsvertreters über Nr. 3402 VV nach Nr. 3105 VV auf 0,5.

 

Beispiel 2

Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt. Der Gegner erscheint nicht, sodass ein Versäumnisurteil ergeht.

An der Verfahrensgebühr ändert sich nichts. Lediglich die Höhe der Terminsgebühr richtet sich jetzt nach Nr. 3105 VV. Der Terminsvertreter erhält:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   267,80 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   206,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 493,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   93,82 EUR
Gesamt 587,62 EUR

IV. Mehrere Termine

1. Dieselbe Angelegenheit

Nur eine Terminsgebühr je Angelegenheit

Kommt es in derselben Angelegenheit zu mehreren Terminen, entsteht nur eine einzige Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Auch die Verfahrensgebühr entsteht nur einmal.

 

Beispiel 3

Der Anwalt nimmt auftragsgemäß am Verhandlungstermin teil. Es kommt hiernach zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme, an der der Terminsvertreter wiederum teilnimmt.

Auch jetzt entsteht nur eine Terminsgebühr. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1.

2. Mehrere Termine in verschiedenen Angelegenheiten

Mehrere Terminsgebühren bei mehreren Angelegenheiten

Sind dagegen verschiedene Angelegenheiten gegeben, kann der Anwalt seine Gebühren mehrmals verlangen.

 

Beispiel 4

Der Anwalt nimmt einen Termin im erstinstanzlichen Verfahren wahr (8.000,00 EUR). Später erhält er den Auftrag zur Terminswahrnehmung im Berufungsverfahren.

Es sind auch für den Terminsvertreter zwei verschiedene Angelegenheiten gegeben (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Gebühren entstehen gesondert. Der Terminsvertreter erhält:

I. Erstinstanzliches Verfahren

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   267,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 782,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,62 EUR
Gesamt 930,82 EUR

II. Berufungsverfahren

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3200 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   329,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3202 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 844,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   160,36 EUR
Gesamt 1.004,36 EUR

Anrechnung der Verfahrensgebühr ist zu beachten

Soweit bei mehreren Angelegenheiten eine Anrechnung vorgeschrieben ist, gilt dies auch für den Terminsvertreter.

 

Beispiel 5

Der Anwalt nimmt einen Termin im Urkundenverfahren wahr. Später erhält er den Auftrag zur Terminswahrnehmung im Nachverfahren.

Urkunden- und Nachverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 5 RVG). Die Gebühren entstehen gesondert. Allerdings ist auch hier die Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV zu beachten. Der Terminsvertreter erhält:

I. Urkundenverfahren

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   267,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 782,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,62 EUR
Gesamt 930,82 EUR

II. Nachverfahren

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   267,80 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV anzurechnen 0,65 aus 8.000,00 EUR   - 267,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
4. Postentgeltpausch...

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