Ermäßigte Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung

Kommt es nicht zur Durchführung des Termins, dann liegt für den Terminsvertreter eine vorzeitige Erledigung vor. Es entsteht keine Terminsgebühr. Zudem reduziert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3405 VV auf 0,5, wobei diese Gebühr allerdings bei mehreren Auftraggebern um jeweils 0,3 zu erhöhen ist.

 

Beispiel 9

Der Terminsvertreter wird mit der Wahrnehmung eines Termins (Wert 8.000,00 EUR) beauftragt. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage zurückgenommen, sodass es nicht mehr zur Durchführung des Verhandlungstermins kommt.

Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV gem. Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5. Mangels Termin entsteht keine Gebühr nach Nr. 3402 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   206,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 226,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,94 EUR
 Gesamt 268,94 EUR

Bei dieser Abrechnung bleibt es auch, wenn der Termin noch stattfindet, dort aber lediglich noch der Vergleich protokolliert wird. Der Protokollierungstermin ist kein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV und löst daher keine Terminsgebühr aus. Anders wird es sich ab dem 1.7.2013 verhalten. Mit dem 2. KostRMoG soll die Vorbem. 3 Abs. 3 VV dahingehend erweitert werden, dass alle gerichtlichen Termine – mit Ausnahme eines Verkündungstermins – eine Terminsgebühr auslösen, folglich auch reine Protokollierungstermine.

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