Erhöhung bei mehreren Auftraggebern

Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber, gilt auch für ihn die Vorschrift der Nr. 1008 VV. Er erhält jetzt aber nicht etwa die Hälfte der erhöhten Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten; vielmehr erhält er die Hälfte der Gebühr zuzüglich der Erhöhung, bei zwei Auftraggebern also 0,95.

 

Beispiel 6

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR beauftragen die beiden Mandanten neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins.

Der Prozessbevollmächtigte erhält jetzt gem. Nr. 1008 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters erhöht sich ebenfalls nach Nr. 1008 VV um 0,3. Er erhält nicht etwa nur die hälftige Gebühr (0,8) des Prozessbevollmächtigten.

 
1. 0,95-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 1008 VV (Wert: 8.000,00 EUR)    391,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   172,10 EUR
Gesamt 1.077,90 EUR

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