Wird ein Anwalt als Unterbevollmächtigter beauftragt, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, so richtet sich seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402 VV. Darüber hinaus gelten für ihn auch die allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV sowie die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV.

Nicht immer kommt es auch zur Durchführung des Termins. Gegebenenfalls erledigt sich der Auftrag vorzeitig, etwa weil die Hauptbevollmächtigten doch noch einen Vergleich aushandeln. Möglich ist aber auch, dass es zu mehreren Terminen kommt oder dass der Terminsvertreter auch am Abschluss eines Vergleichs mitwirkt.

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