Nur eine Terminsgebühr je Angelegenheit

Kommt es in derselben Angelegenheit zu mehreren Terminen, entsteht nur eine einzige Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Auch die Verfahrensgebühr entsteht nur einmal.

 

Beispiel 3

Der Anwalt nimmt auftragsgemäß am Verhandlungstermin teil. Es kommt hiernach zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme, an der der Terminsvertreter wiederum teilnimmt.

Auch jetzt entsteht nur eine Terminsgebühr. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1.

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