Maßgebend ist der Verkehrswert

Für die Räumungs- und Herausgabeklage eines vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufers gegen den Käufer einer Mietwohnung gilt nicht § 41 Abs. 2 GKG; der Gegenstandswert bestimmt sich vielmehr nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 6 ZPO und richtet sich nach dem Verkehrswert.

 
Hinweis

Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.3.2004 – 9 W 1014/04, AGS 2004, 344 = OLGR 2004, 261 = JurBüro 2004, 377 = MDR 2004, 966 = NJW-RR 2004, 1224 = NZM 2005, 359

Anders bei Vereinbarung eines Nutzungsentgelts

Ist dagegen für die Überlassung des Objekts vor Eigentumsübertragung eine entgeltliche Nutzungsvereinbarung getroffen, ist wiederum der Jahreswert des vereinbarten Nutzungsentgelts maßgebend.

 
Hinweis

Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwerts des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützt.

OLG Köln, Beschl. v. 14.9.1995 – 19 W 34/95, ZMR 1995, 549 = OLGR 1995, 312 = WuM 1995, 719 u. 1996, 105 = JurBüro 1996, 194 = EzFamR aktuell 1995, 415

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