Auch bei Untermiete gilt § 41 GKG
Der Wert einer Klage gegen einen Untermieter richtet sich ebenfalls nach § 41 GKG, da dieser geltend macht, über Haupt- und Untermietvertrag auch gegenüber dem Vermieter ein Recht zum Besitz zu haben. Zur Höhe der anzusetzenden Miete siehe unten V. 3.
Der Streitwert für eine Räumungsklage gegen einen Untermieter richtet sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach der Jahresmiete der betreffenden Räumlichkeiten und nicht nach der Wertfestsetzung für die Räumlichkeiten gem. § 6 ZPO.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 W 61/11, AGS 2012, 416 = ZMR 2012, 204 = Info M 2012, 291 = MietRB 2012, 261
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