In Mischfällen ist unterschiedlich zu bewerten

Wird die Klage auf Räumung eines vermieteten Objekts mit der Klage auf Herausgabe eines weiteren Objekts verbunden, über das unstreitig kein Miet- oder Pachtvertrag oder ein Vertrag über ein ähnliches Nutzungsverhältnis abgeschlossen worden ist, dann ist der Streitwert zu spalten:

Für das vermietete Objekt ist der Gegenstandswert nach § 41 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Für das weitere Objekt ist der Wert nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 6 ZPO zu bemessen.
Beide Werte sind sodann nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
 
Hinweis

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich 1/3 der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt er sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für 1/3 der Immobilie zuzüglich 2/3 des Verkehrswertes der Immobilie.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.6.2012 – 4 W 1065/12, AGS 2012, 415 = MDR 2012, 1024 = ZfIR 2012, 566 = Info M 2012, 396 = RVGprof. 2012, 184 = MietRB 2013, 12

 
Hinweis

Wird neben der Räumung einer Wohnung auch die Rückgabe eines unentgeltlich überlassenen Grundstücks (Teil eines Gartens) verlangt, so wirkt dies werterhöhend. Der Wert des zusätzlichen Antrags ist zu schätzen und gesondert zu bewerten.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009 – I-24 W 16/09, AGS 2009, 496 = WuM 2009, 543 = GE 2009, 1188 = OLGR 2009, 645 = MietRB 2009, 292

Eine Erhöhung des Streitwerts tritt dagegen nicht ein, wenn der Mieter behauptet, die Nutzung der weiteren Räume oder Flächen sei Gegenstand des Mietvertrags; diese Räume oder Flächen seien ihm zur Mitbenutzung überlassen, ohne dass dies im Mietvertrag festgehalten sei. In diesem Fall behauptet er nämlich ein Recht aufgrund Nutzungsvereinbarung.

 
Hinweis

Die einjährige Miete ist für den Streitwert der Räumungsklage auch dann maßgebend, wenn der Mieter Kellerräume mitbenutzt, auf die der Vertrag sich möglicherweise nicht erstreckt, diese Nutzung jedoch nach dem nicht entkräfteten Vorbringen des Mieters durch den vereinbarten Mietzins abgegolten ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 3.8.2006 – 5 W 468/06, WuM 2006, 581 = ZMR 2006, 932 = MietRB 2007, 7

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