Bei Untervermietung ist zu differenzieren

Kontrovers behandelt wird die Frage, ob bei einer Herausgabeklage gegen einen Untermieter auf den Hauptmietzins abzustellen ist oder auf den Untermietzins. Zutreffender Weise ist zu differenzieren:

Klagt der Mieter gegen den Untermieter auf Räumung und Herausgabe an sich, gilt der Untermietzins, da das (streitige) Nutzungsverhältnis das Untermietverhältnis ist.
Klagt der Vermieter gegen den Untermieter auf Räumung und Herausgabe an den Mieter, kann nichts anderes gelten, also gilt auch hier der Untermietzins. Auch hier ist das (streitige) Nutzungsverhältnis das Untermietverhältnis.
Klagt der Mieter gegen den Untermieter auf Räumung und Herausgabe an den Vermieter, gilt ebenfalls der Untermietzins, da auch hier das (streitige) Nutzungsverhältnis das Untermietverhältnis ist.
Klagt der Vermieter gegen den Untermieter auf Räumung und Herausgabe an sich, kann er nur durchdringen, wenn kein Hauptmietverhältnis (mehr) besteht. Daher ist hier zutreffender Weise auf den Hauptmietzins abzustellen.
 
Hinweis

1. Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG.

2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins.

3. Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.

KG, Beschl. v. 18.2.2013 – 8 W 10/13, MDR 2013, 560 = GE 2013, 682 = WuM 2013, 426 = NZM 2013, 466 = NJW-RR 2013, 1035 = ZMR 2013, 701 = Info M 2013, 144 = AG kompakt 2013, 44= MietRB 2013, 146 = RVGprof. 2013, 201

Beschränkt sich die Klage des Vermieters gegen den Untermieter auf Räumung und Herausgabe nur eines Teils der vom Hauptmietvertrag erfassten Räume oder Flächen, dann ist nur deren anteiliger Mietwert anzusetzen.
 
Hinweis

1. Der Streitwert einer auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Danach ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich.

2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins.

3. Ist die Mietsache nur teilweise untervermietet worden und wird dementsprechend nur die Herausgabe der untervermieteten Räume vom Untermieter verlangt, haftet der Untermieter auch nur im Verhältnis der von ihm genutzten Fläche zur Gesamtfläche des Mietobjektes.

KG, Beschl. v. 26.11.2012 – 8 W 77/12, GE 2013, 351 = WuM 2013, 182 = ZMR 2013, 337 = RVGreport 2013, 118 = Info M 2013, 145 = GuT 2013, 224

 
Hinweis

1. Wenn eine gegen den Hauptmieter gerichtete Räumungsklage wegen angeblicher Untervermietung auf die Untermieter erweitert wird, ändert sich der Streitwert dadurch nicht.

2. Maßgeblich für die Bemessung des Wertes der Räumungsklage des Hauptvermieters gegen den Untermieter ist das Durchsetzungsinteresse des Hauptvermieters. Dieses wird repräsentiert durch das im Hauptmietvertrag vereinbarte Entgelt, namentlich den Hauptmietzins (Festhaltung OLG Düsseldorf v. 29.8.1997 – 24 W 89/97, MDR 1998, 126).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2004 – 10 W 61/04, AGS 2005, 345 = OLGR 2005, 74 = NZM 2005, 240 = NJW-Spezial 2005, 98

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