Die Entscheidung ist zutreffend. Abzustellen ist bei einer auch auf Eigentum gestützten Klage nach § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahresbetrag der zu zahlenden Miete. Die streitige Zeit spielt hier – im Gegensatz zum rein vertraglichen Herausgabeverlagen (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG) – keine Rolle.

Beim Räumungsstreitwert ist die Umsatzsteuer aus der Nettokaltmiete immer hinzuzusetzen. Es handelt sich insoweit nicht um Nebenkosten nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG (OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 645; OLG Celle AGS 2009, 89 = NJW-Spezial 2009, 67 = MietRB 2009, 101 = OLGR 2008, 995).

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