Streitwert richtet sich nach dem Jahresbetrag

Der Streitwert einer auch auf Eigentum gestützten Räumungs- und Herausgabeklage (§§ 546 Abs. 2, 985 BGB) richtet sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt AGS 2012, 416 = MietRB 2012, 261 = ZMR 2012, 204; N. Schneider, NJW-Spezial 2012, 411). Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch auch auf Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt (OLG Celle RVGreport 2013, 117). Maßgebend ist damit immer die für die Dauer eines Jahres zu zahlende Miete.

Abzustellen ist auf den Hauptmietzins

Wird – wie hier – die Klage gegen den Untermieter gerichtet, so ist nicht auf den an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins abzustellen, sondern auf den vom Hauptmieter an den Hauptvermieter zu zahlenden Hauptmietzins (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort "Mietstreitigkeiten"; KG WuM 2013, 182 = RVGreport 2013, 118).

Nebenkostenvorauszahlungen bleiben außer Ansatz

Bei der Festsetzung des Streitwertes bleiben allerdings die im Mietvertrag vereinbarten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungsbeträge unberücksichtigt. Nebenkosten sind nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG nur hinzuzurechnen, soweit diese in einer Pauschalvereinbarung enthalten und nicht gesondert abzurechnen sind (OLG Düsseldorf AGS 2006, 354 = ZMR 2006, 516 = Grundeigentum 2006, 910 = OLGR 2006, 665 = JurBüro 2006, 428 = DWW 2006, 348 = GuT 2006, 203 = MDR 2006, 1079).

Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen

Hinzuzurechnen ist dagegen die Umsatzsteuer (KG KGR 1999, 310 = NJW-RR 2000, 966 = NZM 2000, 659).

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