1. Die Vergütung

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anzuwenden ist und daher im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV richten sich die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht nach den Nrn. 2102, 2103 VV.

Prüfungsgebühr beträgt 10,00 bis 260,00 EUR

Für die bloße Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (ohne Gutachtenauftrag) entsteht nach Nr. 2102 VV eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR bis 260,00 EUR (Mittelgebühr 135,00 EUR) und wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist (Nr. 2103 VV) in Höhe von 40,00 EUR bis 400,00 EUR (Mittelgebühr 220,00 EUR).

Bei mehreren Auftraggebern sind die Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen.

2. Anrechnung

Auch hier ist Prüfungsgebühr anzurechnen

Kommt es anschließend zur Einlegung des Rechtsmittels, wird auch diese Prüfungsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 2103 VV).

 

Beispiel 4

Der Anwalt wird beauftragt, die Aussicht der Erhebung einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen, und rät zum Revisionsverfahren, das auch durchgeführt wird.

I. Prüfung der Erfolgsaussicht

 
1. Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV   135,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 155,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,45 EUR
Gesamt 184,45 EUR

II. Revisionsverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   440,00 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 2102 VV anzurechnen   -135,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   370,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   132,05 EUR
Gesamt 827,05 EUR

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