Auch hier ist Prüfungsgebühr anzurechnen

Kommt es anschließend zur Einlegung des Rechtsmittels, wird auch diese Prüfungsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 2103 VV).

 

Beispiel 4

Der Anwalt wird beauftragt, die Aussicht der Erhebung einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen, und rät zum Revisionsverfahren, das auch durchgeführt wird.

I. Prüfung der Erfolgsaussicht

 
1. Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV   135,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 155,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,45 EUR
Gesamt 184,45 EUR

II. Revisionsverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   440,00 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 2102 VV anzurechnen   -135,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   370,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   132,05 EUR
Gesamt 827,05 EUR

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