1. Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an, was auch für den Fall der so genannten "steckengebliebenen" Stufenklage gilt, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse.

2. Soweit ein Gebührentatbestand – wie vorliegend die Terminsgebühr – nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss.

OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2009 – 19 W 17/09

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