Erstattung der Reisekosten richtet sich nach den Nrn. 7003–7006 VV

Muss der Anwalt in Erfüllung seines Auftrags eine Geschäftsreise unternehmen, so erhält er hierfür Auslagenerstattung nach Teil 7 VV. Er erhält

Fahrtkostenersatz (Nrn. 7003 ff. VV),
Tages- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV),
Ersatz sonstiger Aufwendungen anlässlich der Reise (Nr. 7006 VV).

Problem bei Abrechnung mehrerer verbundener Geschäftsreisen

Schwierigkeiten bereitet die Abrechnung der Reisekosten in der Praxis immer dann, wenn der Anwalt mehrere Geschäftsreisen verbindet, wenn er also eine Geschäftsreise in Verrichtung mehrerer Aufträge durchführt.

Verteilung der Kosten richtet sich nicht nach § 7 Abs. 2 RVG

Insoweit ist die für die Gebühren und sonstigen Auslagen geltende Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG nicht anwendbar, nach der der Anwalt von jedem Auftraggeber die Gebühren und Auslagen verlangen kann, die ihm zugestanden hätten, wenn er für diesen Auftraggeber alleine tätig geworden wäre. Bei mehreren Geschäftsreisen sind die Gesamtkosten vielmehr anteilig auf die einzelnen Aufträge zu verteilen (Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV).

Verteilung bei mehreren Reisen zum selben Zielort

Soweit die Zielorte mehrerer Geschäftsreisen dieselben sind, ist die Berechnung relativ einfach. In diesem Fall braucht der Anwalt nur die Gesamtreisekosten zu berechnen und durch die Anzahl der Geschäfte aufzuteilen.

 

Beispiel

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln und nimmt am selben Tag jeweils einen Termin vor dem Amtsgericht, dem Familiengericht und dem Landgericht in Bonn wahr. Da sich alle drei Gerichte nicht nur am selben Ort, sondern sogar im selben Gebäude befinden, ist die An- und Rückreise für alle Geschäfte dieselbe.

Ausgehend von einer Abwesenheit zwischen vier und acht Stunden ergibt sich also folgende Gesamtberechnung:

 
1. Fahrtkosten Köln – Bonn und zurück, Nr. 7003 VV,  
  2 x 20 km x 0,30 EUR/km = 12,00 EUR
2. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 2 VV  35,00 EUR
3. Parkgebühren netto 2,02 EUR
Gesamt 49,02 EUR
  hiervon 1/3 = 16,34 EUR

In jedem der drei Mandate können also Fahrtkosten in Höhe von 16,34 EUR abgerechnet werden.

Zahlt einer der Auftraggeber nicht, dann kann der Anwalt allerdings die anderen nicht wegen des Ausfalls in Anspruch nehmen, da § 7 Abs. 2 RVG nicht gilt.

Verteilung bei mehreren Reisen zu verschiedenen Zielen

Problematischer ist die Abrechnung bei sog. Rundreisen. Hier kann nicht einfach gequotelt werden. Hier ist vielmehr im Verhältnis der Einzelreisekosten zu den Gesamtreisekosten aufzuteilen.

Bei der Berechnung des auf die jeweilige Angelegenheit entfallenden Anteils ist in folgenden Schritten vorzugehen:

1. Zunächst sind die tatsächlichen (abrechnungsfähigen) Gesamtkosten zu berechnen.
2. . Sodann sind die fiktiven Einzelreisekosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Anwalt die Reisen für jeden Mandanten gesondert durchgeführt hätte
3. Schließlich muss noch die Summe der Kosten der fiktiven einzelnen Reisen errechnet werden.
4. Alsdann werden die fiktiven Einzelreisekosten des Mandanten mit der Summe der tatsächlichen erstattungsfähigen Reisekosten multipliziert und durch den Gesamtbetrag aller fiktiven Reisekosten dividiert.

Es gilt also folgende Formel:

 
Praxis-Beispiel
 
Fiktive Einzelreisekosten des Mandanten x tatsächliche Gesamtreisekosten
Summe aller fiktiven Einzelreisekosten
 

Beispiel

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Für den Mandanten A fährt er zum LG Bonn und anschließend für den Mandanten B zum LG Koblenz. Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km. Es ergibt sich folgende Berechnung:

1. Tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten

 
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV ([30 + 100 + 120 km] x 0,30 EUR/km) 75,00 EUR
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV 35,00 EUR
Gesamt 110,00 EUR

2. Fiktive Einzelreisekosten

Mandant A

 
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 30 km x 0,30 EUR/km) 18,00 EUR
Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV 20,00 EUR
Gesamt 38,00 EUR

Mandant B

 
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 120 km x 0,30 EUR/km) 72,00 EUR
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV 35,00 EUR
Gesamt 107,00 EUR

Summe der fiktiven Einzelreisekosten: (38,00 EUR + 107,00 EUR =) 145,00 EUR

3. Anteilige Kosten

Mandant A hat zu zahlen

 
38,00 EUR x 110,00 EUR ./. 145,00 EUR = 28,83 EUR

Mandant B hat zu zahlen

 
107,00 EUR x 110,00 EUR ./. 145,00 EUR = 81,17 EUR
Gesamt (Kontrolle) 110,00 EUR

Autor: von Rechtsanwalt Norbert Schneider

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