Addition bei Entscheidung über streitige Hilfsaufrechnung

Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Parteien sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderung vergleichen (§ 39 Abs. 4 FamGKG). Ergeht keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung und wird auch kein Vergleich darüber geschlossen, bleibt der Wert der Hilfsaufrechnung außer Ansatz.

 

Beispiel: Streitige Hilfsaufrechnung

Der Antragsteller macht Zugewinnausgleich i.H.v. 10.000,00 EUR geltend. Die Antragsgegnerin bestreitet die Zugewinnausgleichsforderung und rechnet für den Fall, dass das Gericht den Zugewinn zusprechen sollte, hilfsweise mit einer Gegenforderung aus Gesamtschuldnerausgleich auf. Der Antragsteller bestreitet die Gesamtschuldnerausgleichsforderung.

a) Das Gericht geht davon aus, dass schon der Zugewinnausgleichsanspruch nicht bestehe.

b) Das Gericht geht davon aus, dass die Forderung auf Zugewinnausgleich besteht und entscheidet nunmehr über die Aufrechnungsforderung, die sich auf

aa) 5.000,00 EUR

bb) 15.000,00 EUR

beläuft.

Im Fall a) wird über die Hilfsaufrechnungsforderung nicht entschieden, so dass es beim Wert von 10.000,00 EUR verbleibt.

Im Fall b) erhöht sich der Wert des Verfahrens um den Wert der Aufrechnungsforderung, soweit darüber entschieden wird.

Im Fall aa) erhöht sich der Wert also um 5.000,00 EUR.

Im Fall bb) erhöht sich der Wert um 10.000,00 EUR, da die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung nur in dieser Höhe in Rechtskraft erwächst (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO).

Addition auch bei Vergleich über Hilfsaufrechnung

Ebenso abzurechnen ist, wenn die Hilfsaufrechnungsforderung durch einen Vergleich erledigt wird (§ 39 Abs. 4 ZPO). Soweit hier die Aufrechnungsforderung allerdings den Wert der Antragsforderung übersteigt und mitverglichen wird, liegt ein Vergleichsmehrwert vor.

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