Auch die Werte wechselseitiger Rechtsmittel werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).

 

Beispiel: Wechselseitige Beschwerden in der Ehesache

Die Scheidungsanträge beider Ehegatten sind erstinstanzlich abgewiesen worden. Beide Ehegatten legen Beschwerde ein.

Beiden Rechtsmitteln liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass nur der einfache Wert der Scheidung gilt.

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