Wert der Hilfsaufrechnung wird nur bis zur Höhe der Klageforderung addiert

Übersteigt der Wert der Hilfsaufrechnung den Wert der Klageforderung, so ist dies im Falle einer Entscheidung unbeachtlich, weil die Hilfsaufrechnungsforderung maximal in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung eingesetzt wird und auch nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen kann (§ 322 Abs. 2 ZPO).

Das ist vom Ansatz her auch bei einem Vergleich zu beachten. Der Verfahrenswert kann sich daher nur um den Wert der Klageforderung erhöhen.

 
Hinweis

Hilfsweise im Prozess zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhöhen den Wert der Hauptsache nur bis zur Höhe der Klagforderung, weil auch nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergehen kann (§ 45 Abs. 3 GKG).

OLG Schleswig, Beschl. v. 19.6.2018 – 7 W 19/18, AGS 2018, 516 = SchlHA 2018, 347 = JurBüro 2018, 479

 
Hinweis

Wird eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung endgültig durch einen gerichtlichen Vergleich miterledigt, erhöht sich insoweit der Streitwert für das Verfahren nur bis zur Höhe der Klageforderung.

OLG Naumburg, Beschl. v. 19.1.2017 – 12 W 6/17

 
Hinweis

Es ist tritt eine Streitwerterhöhung im Falle einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung ein, soweit hierüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Dies gilt entsprechend bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, wenn die Parteien in ihrer materiell-rechtlichen Einigung im Rahmen des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben. Die Hinzurechnung der Gegenforderung im Falle eines den Prozess beendenden Vergleichs erfolgt jedoch nur bis zu Höhe der Klageforderung.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.3.2011 – 10 W 8/11

Die gegenteilige Auffassung ist unzutreffend, so aber:

 
Hinweis

Beziehen die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs die Abgeltung einer vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung in den Vergleich ein, so erhöht sich der Gebührenstreitwert um den vollen Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche. Eine differenzierte Berechnung einzelner Gebührentatbestände nach den Grundsätzen des sog. Vergleichsüberhangs findet nicht statt.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.1.2008 – 4 W 4/08-2, OLGR 2008, 364

Überschießender Wert der Hilfsaufrechnung ist Vergleichsmehrwert

Allerdings ist der über den Wert der Klageforderung hinausgehende Teil der Hilfsaufrechnungsforderung als Mehrwert des Vergleichs zu berücksichtigen. Er löst die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, die höhere Terminsgebühr und eine höhere 1,5-Einigungsgebühr aus.

 

Beispiel 4

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung i.H.v. 15.000,00 EUR. Im Termin einigen sich die Parteien auch über die gesamte Gegenforderung.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 20.000,00 EUR (10.000,00 EUR + 10.000,00 EUR). Der der Mehrwert des Vergleichs beträgt 5.000,00 EUR.

Aus dem Streitwert des Verfahrens entsteht jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, aus dem Mehrwert eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV).

Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.

Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,0 aus den anhängigen 10.000,00 EUR und zu 1,5 aus den nicht anhängigen 15.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 964,60 EUR  
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 242,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.024,40 EUR
  1,3 aus 25.00,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   945,60 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 558,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 975,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.182,00 EUR
  1,5 aus 25.00,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.172,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   602,68 EUR
Gesamt 3.774,68 EUR

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