Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob im Revisionsverfahren die Rücknahme stets ausreichend ist. Obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, interpretiert die Rspr. ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinein, nämlich dass eine Hauptverhandlung bereits anberaumt sein müsse oder zumindest eine solche zu erwarten gewesen sei. Dazu müsse die Revision zuvor bereits begründet worden sein (so z.B. KG AGS 2005, 434 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig AGS 2006, 232 = RVGreport 2006, 228; OLG Hamm AGS 2006, 548; AGS 2006, 600). Nach a.A. müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, was i.d.R. wiederum eine vorherige Begründung der Revision voraussetzt (OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; OLG Stuttgart AGS 2007, 402 = RVGreport 2007, 190; OLG Brandenburg AGS 2007, 403). Begründet werden diese Ansichten damit, dass im Revisionsverfahren die Hauptverhandlung den Ausnahmefall darstelle und daher bei Rücknahme einer Revision i.d.R. gar keine Hauptverhandlung vermieden werde. Das ist jedoch unzutreffend. Wenn der Gesetzgeber hier eine weitere Einschränkung gewollt hätte, dann hätte er dies erklärt (So auch Burhoff, Nr. 4114 VV Rn 44 a.E.; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 131 ff.). So reicht es nach Auffassung einiger Gerichte auch zur Entstehung der Zusätzlichen Gebühr aus, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Einlegung der Revision rät, diese wieder zurückzunehmen; auf eine vorherige Begründung der Revision komme es nicht an (LG Hagen AGS 2006, 223 = RVGreport 2006, 229; LG Verden AGS 2005, 551). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss sich auch nicht aus der Gerichtsakte ergeben (OLG Düsseldorf AGS 2006, 124 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 67). Ebenso das LG Göttingen (AGS 2006, 180), wonach die Gebühr der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV im Fall der Rücknahme der Revision entsteht, wenn der Verteidiger sich inhaltlich mit dem Verfahren beschäftigt und zumindest Anstrengungen unternommen hat, es in sachlicher Hinsicht zu fördern. Dazu sei ausreichend, dass sich der Verteidiger mit seinem Mandanten über die Erfolgsaussichten der Revision ernsthaft beraten habe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge