Auch Auslagen unterliegen der Umsatzsteuer

Berechnet der Anwalt seinem Mandanten sog. Fremdkosten als Auslagen, etwa Übernachtungskosten, Kosten einer Bahnfahrt, Flugreisekosten, Taxikosten, Aktenversendungspauschale, Anfragen bei Einwohner- oder Gewerbemelderegistern, Handelsregister- oder Grundbuchauszüge etc., so muss er auf diese Einnahmen Umsatzsteuer abführen. Folglich kann er diese Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV dem Auftraggeber auch in Rechnung stellen. Dabei ist es unerheblich, ob in den Positionen selbst Umsatzsteuer enthalten ist. Dies hat der BGH zur Aktenversendungspauschale bereits vor Jahren entschieden.

 
Hinweis

Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vor.

BGH, Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08, AGS 2011, 262 = DAR 2011, 356 = MDR 2011, 758 = VersR 2011, 877 = zfs 2011, 402 = AnwBl 2011, 583 = JurBüro 2011, 412 = Rpfleger 2011, 563 = NZV 2011, 438 = NJW 2011, 3041 = NJW-Spezial 2011, 349 = RVGreport 2011, 215 = RVGprof. 2011, 134 = BRAK-Mitt 2011, 214

Voraussetzung: Anwalt ist Kostenzschuldner

Entscheidend ist, dass der Anwalt Kostenschuldner dieser sog. Fremdkosten ist und bei der Weiterberechnung damit ein Umsatz vorliegt, der zu versteuern ist.

Anders verhält es sich dann, wenn der Mandant selbst Kostenschuldner ist. Dann legt der Anwalt diese Kosten – quasi darlehensweise – vor. Werden ihm diese Kosten später erstattet, handelt es sich nicht um steuerbaren Umsatz.

Höhe des Umsatzsteuersatzes spielt keine Rolle

Probleme bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wie es sich verhält, wenn in den Fremdkosten ein geringerer Umsatzsteuersatz als 19 % enthalten ist, etwa bei Taxikosten oder den Übernachtungskosten, die mit 7 % zu versteuern sind. Häufig meinen die Anwälte, dass sie dann auch insoweit nur 7 % Umsatzsteuer an den Mandanten weiterberechnen dürfen. Dies ist jedoch unzutreffend. Die anwaltliche Leistung ist einheitlich zu versteuern, und zwar mit 19 %. Ebenso wie es unerheblich ist, ob überhaupt Umsatzsteuer in den Fremdkosten enthalten ist (s. oben BGH), ist es unerheblich, wenn geringere Umsatzsteuer darin enthalten ist.

 
Hinweis

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger gem. Nr. 7008 VV den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind i.d.R. 19 %, und zwar auch auf von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Steuersatz anfällt.

KG, Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13, AGS 2014, 21 = zfs 2014, 108 = RVGreport 2014, 73 = RVGprof. 2014, 42

Auch in diesem Fall sind 19 % gegenüber dem Mandanten abzurechnen.

Fazit:

Zunächst nur Nettokosten aufnehmen

Berechnet der Anwalt Fremdkosten gegenüber dem Mandanten weiter, dann darf er einerseits nur die Nettokosten in Rechnung stellen, da er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die auf die Fremdkosten gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs wieder erstattet erhält.

Sind dann alle Nettogebühren und Auslagen berechnet, ist die Zwischensumme zu ziehen und darauf einheitlich 19 % Umsatzsteuer zu erheben.

 

Beispiel

In einem Rechtsstreit (Wert: 6.000,00 EUR) hat der Anwalt aufgewandt:

– Parkgebühren: 8,00 EUR (incl. 19 % Umsatzsteuer),

– Parkgebühren: 5,00 EUR (ohne Umsatzsteuer),

– Taxikosten: 10,00 EUR (incl. 7 % Umsatzsteuer),

– Bahnticket: 60,00 EUR (incl. 19 % Umsatzsteuer) und

– Aktenversendungspauschale: 12,00 EUR.

Die Auslagen sind wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Parkgebühren (netto)   6,73 EUR
5. Parkgebühren   5,00 EUR
6. Taxikosten (netto)   9,35 EUR
7. Bahnticket (netto)   50,42 EUR
8. Aktenversendungspauschale   12,00 EUR
  Zwischensumme 988,50 EUR  
9. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   187,82 EUR
Gesamt 1.176,32 EUR

Keine Weiterberechnung bei umsatzsteuerfreier Tätigkeit des Anwalts

Ist die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise einmal umsatzsteuerfrei, etwa in Fällen mit Auslandsbezug, dann dürfen nur die Nettobeträge in Rechnung gestellt werden. Auch in diesem Falle macht der Anwalt seinen Vorsteuerabzug geltend, sodass er nur mit den "Nettobeträgen" belastet wird. Da er keine Umsatzsteuer abzuführen hat, darf er diese beim Mandanten auch nicht erheben.

AGKompakt 1/2019, S. 10 - 11

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