Beratungsgebühr ist anzurechnen

Unstrittig ist auf eine nachfolgende Betriebsgebühr, also Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anzurechnen. Unproblematisch ist dies, wenn sich die Gegenstände von Beratung und nachfolgender Tätigkeit decken und die nachfolgende Gebühr höher liegt als die Beratungsgebühr.

 

Beispiel 1

Der Mandant hatte sich wegen der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Anwalt beraten lassen. Nachdem Räumungsklage erhoben wurde, beauftragt der Mandant den Anwalt, ihn im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, in dem mündlich verhandelt wird (Wert: 6.000,00 EUR).

a) Die Parteien hatten für die Beratung keine Vereinbarung geschlossen.

b) Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr i.H.v. 400,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart.

Da nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. 2 RVG in voller Höhe auf die Vergütung im Rechtsstreit angerechnet.

Im Fall a) richtet sich die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG und ist maximal 250,00 EUR anzusetzen, wovon hier ausgegangen werden soll. Diese Gebühr ist nach § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, § 34 RVG   250,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 270,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,30 EUR
Gesamt

321,30 EUR

 
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 250,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 655,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   124,45 EUR
Gesamt 779,45 EUR

Im Fall b) ist die Beratungsgebühr vereinbart. Ungeachtet dessen ist aber auch sie nach § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, § 34 RVG   400,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   79,80 EUR
Gesamt 499,80 EUR
 
II. Gerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 400,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 505,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,95 EUR
Gesamt 600,95 EUR

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