Erhöhung des Gegenstandswerts

Anders verhält es sich, wenn weitergehende Gegenstände in den Vergleich mit einbezogen werden. Dann erhöht sich der Gegenstandswert.

 

Beispiel

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche i.H.v. 10.000,00 EUR geltend. Die Parteien einigen sich schließlich, dass ein Pflichtteilsanspruch i.H.v. 7.000,00 EUR gezahlt wird. Zum Zwecke des Vergleichsabschlusses tritt der Bruder des Klägers bei, der seinerseits ebenfalls gegen Zahlung von 7.000,00 EUR auf weiter gehende Pflichtteilsansprüche (ursprünglich ebenfalls geforderte 10.000,00 EUR) gegen den Beklagten verzichtet. Er lässt sich ebenfalls vom Anwalt des Klägers vertreten.

a) Der Vergleich wird in einem Termin protokolliert.

b) Der Vergleich wird schriftlich geschlossen.

Da es sich bei beiden Pflichtteilsansprüchen um verschiedene Gegenstände handelt, sind die Werte nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Der Gegenstandswert beträgt insgesamt 20.000,00 EUR.

Volle Verfahrensgebühr

Im Fall a) entsteht die volle 1,3-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, da der Termin für beide Auftraggeber wahrgenommen worden ist.

Darüber hinaus entsteht eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert, da auch für den Bruder ein gerichtlicher Termin wahrgenommen worden ist. Auch ein Protokollierungstermin fällt unter Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV.

Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist zu differenzieren. Aus dem Wert des anhängigen Pflichtteilsanspruchs entsteht die 1,0-Einigungsgebühr. Aus dem nicht anhängigen Pflichtteilsanspruch des Beigetretenen entsteht die 1,5-Einigungsgebühr.

 
Praxis-Beispiel

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV     964,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)      
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     890,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)      
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 837,00 EUR    
  VV (Wert: 10.000,00 EUR)      
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 558,00 EUR    
  (Wert: 10.000,00 EUR)      
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als     1.113,00 EUR
  1,3 aus 20.000,00 EUR      
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 2.988,00 EUR    
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     567,72 EUR
Gesamt 3.555,72 EUR  

Ermäßigte Verfahrensgebühr

Im Fall b) entsteht aus dem Mehrwert nur die 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV), da für den Beigetretenen weder ein gerichtlicher Termin wahrgenommen noch ein Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht worden ist. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

Die Terminsgebühr ist wiederum aus dem Gesamtwert angefallen, da bei einem schriftlichen Vergleich die Terminsgebühr auch aus den nicht anhängigen Gegenständen anfällt (OLG Saarbrücken AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = NJW-Spezial 2010, 188).

Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist zu differenzieren wie im vorherigen Fall.

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR    
  (Wert: 10.000,00 EUR)      
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV 446,40 EUR    
  (Wert: 10.000,00 EUR)      
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als     964,60 EUR
  1,3 aus 20.000,00 EUR      
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     890,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)      
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 837,00 EUR    
  (Wert: 10.000,00 EUR)      
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 558,00 EUR    
  (Wert: 10.000,00 EUR)      
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als     1.113,00 EUR
  1,3 aus 20.000,00 EUR      
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 2.988,00 EUR    
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     567,72 EUR
Gesamt     3.555,72 EUR

AGKompakt 1/2019, S. 2 - 4

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