Nach Bußgeldbescheid kann Ratenzahlung beantragt werden

Ist es dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, ein gegen ihn verhängtes Bußgeld sofort zu zahlen, so kann ihm nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist bewilligt oder ihm gestattet werden, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.

Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen die Vollstreckungsbehörde (§ 93 OWiG). Vollstreckungsbehörde wiederum ist im Falle eines Bußgeldbescheids die Verwaltungsbehörde (§ 92 OWiG). Im Falle einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 91 OWiG i.V.m. §§ 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 459, 459g Abs. 1, Abs. 2 StPO; §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 2, 84, 85 Abs. 5 JGG).

Erfahrungsgemäß stehen die Vollstreckungsbehörden einer Ratenzahlung offen gegenüber, insbesondere bei hohen Bußgeldern, was in der Praxis wiederum insbesondere dann vorkommt, wenn auf Antrag des Betroffenen von einem drohenden Fahrverbot gegen Anhebung der Geldbuße abgesehen worden ist. Zum Teil werden Einkommensnachweise verlangt. Zum Teil wird Ratenzahlungsanträgen aber auch ohne weitere Nachforschungen und Auskünfte stattgegeben.

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