Entscheidung entspricht der einhelligen Rspr.

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der ganz einhelligen Rechtsprechung (OLG Dresden AGS 2009, 451 = OLGR 2009, 482 = JurBüro 2009, 368; KG AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 = RVGreport 2011, 118; OLG Düsseldorf AGS 2014, 196 = NJW-Spezial 2014, 253). Zu unterscheiden sind drei Fälle:

1. Fall: Der Anwalt hat seine Kanzlei am Ort des Gerichts

Reisekosten setzen eine Geschäftsreise voraus

In diesem Fall fehlt es bereits an einer Geschäftsreise, da diese nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV voraussetzt, dass das Ziel der Reise außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Rechtsan walts befindet. Daher fallen bei dieser Konstellation bei einer Fahrt zum Gericht schon tatbestandlich keine Reisekosten an, so dass sich die Frage der Übernahme von Reisekosten aus der Landeskasse erst gar nicht stellt.

2. Fall: Der Anwalt hat seine Kanzlei im Gerichtsbezirk, aber an einem anderen Ort als das Gericht

Keine Beschränkung möglich

Jetzt entstehen Reisekosten. In diesem Fall darf der Anwalt aber nicht eingeschränkt beigeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet nur zwischen Anwälten im Gerichtsbezirk und Anwälten außerhalb des Gerichtsbezirks. Ein Anwalt innerhalb des Gerichtsbezirks ist daher immer uneingeschränkt beizuordnen (OLG Celle AGS 2011, 365 = MDR 2011, 984 = JurBüro 2011, 486 = FamRZ 2011, 1745 = NJW-Spezial 2011, 635 = Rpfleger 2011, 617; OLG Frankfurt AGS 2014, 28 = MDR 2013, 721 = FamRZ 2014, 591) und erhält folglich seine Reiskosten aus der Landeskasse.

3. Fall: Der Anwalt hat seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks

Einschränkung nur, wenn weitere Kosten anfallen

Dieser Fall lag hier vor, da Bergkamen nicht mehr zum FamG-Bezirk Dortmund gehört. In diesem Fall ist zu prüfen, ob durch die Beiordnung des auswärtigen Anwalts weitere Kosten anfallen.

Anspruch auf Verkehrsanwalt prüfen

Das ist nicht der Fall, wenn der bedürftige Beteiligte einen Anspruch auf einen Verkehrsanwalt hätte. Dann ist der Anwalt entweder uneingeschränkt beizuordnen (BGH FamRZ 2004, 1362 = NJW 2004, 2749 = AGS 2004, 349 = JurBüro 2004, 604 = Rpfleger 2004, 708 = RVGreport 2004, 356 = MDR 2004, 1373) oder die Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind aus der Landeskasse zumindest bis zur Höhe der Kosten des ersparten Verkehrsanwalts zu übernehmen (z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8.6.2009 – 8 Ta 126/09).

Beschränkung maximal auf den Gerichtsbezirk

Liegen die Voraussetzungen eines Verkehrsanwalts nicht vor (dies wird man hier bei der Entfernung von Bergkamen nach Dortmund [24,2 km] wohl annehmen müssen), dann kann die Beiordnung eingeschränkt werden, aber maximal zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts (OLG Celle AGS 2011, 365 = MDR 2011, 984 = JurBüro 2011, 486 = FamRZ 2011, 1745 = NJW-Spezial 2011, 635 = Rpfleger 2011, 617). Dies führt dann dazu, dass der auswärtige Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks die Reisekosten zumindest bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks aus der Landeskasse erhält (OLG Celle AGS 2016, 437 = NdsRpfl 2016, 309 = RVGreport 2016, 300 = NJW-Spezial 2016, 572). Das hätte den Anwälten allerdings hier nicht geholfen, da es im AG-Bezirk Dortmund keine auswärtigen Anwälte gibt. Der AG-Bezirk Dortmund deckt sich mit dem Stadtbezirk.

Es spricht daher vieles dafür, dass die Beiordnung im zugrunde liegenden Fall dahingehend hätte eingeschränkt werden müssen, dass der Anwalt keine Reisekosten erhält. Allerdings folgt dies nicht aus § 78 Abs. 3 FamFG, der im Familienstreitsachen nicht anwendbar ist, sondern aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO. Wie das OLG aber zu Recht ausführt, ist dies bereits im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der Urkundsbeamte ist an die rechtskräftige Festsetzung des Richters gebunden. Er hat keine Kompetenz, im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung die Bewilligung des Richters zu unterlaufen.

AGKompakt 1/2018, S. 2 - 3

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