Reisekosten sind bei uneingeschränkter Beiordnung immer zu erstatten

Das FamG habe die Reisekosten zu Recht im Wege der Erinnerung nachträglich festgesetzt. Die Anwälte seien uneingeschränkt beigeordnet worden. Daher seien ihre Reisekosten grundsätzlich zu erstatten.

Keine Überprüfung im Festsetzungsverfahren

Ob die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 FamFG für eine uneingeschränkte Beiordnung vorgelegen hätten, sei im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr zu prüfen. Es sei zwar richtig, dass nach § 78 Abs. 3 FamFG ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden dürfe, wenn hierdurch keine besonderen Kosten entstehen würden; es sei aber andererseits anerkannt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts in Ausnahmefällen durchaus erfolgen könne (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 121 Rn 13a). Diese Prüfung müsse das Gericht bereits bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vornehmen. An diese vom Gericht getroffene Entscheidung sei der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden. Eine doppelte Prüfung dieser Frage durch zwei verschiedene Verfahrensorgane sei systemfremd, so dass eine nachträgliche Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht komme.

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