Verfahrenswerte sind im FamGKG geregelt

Die Verfahrenswerte in Familiensachen sind seit dem 1.9.2009 durch das FG-ReformG abschließend in den §§ 33 bis 52 FamGKG geregelt. Dabei sind die Allgemeinen Wertvorschriften in den §§ 33 bis 42 FamGKG und die Besonderen Wertvorschriften in den §§ 43 bis 52 FamGKG enthalten.

Ein Rückgriff auf andere Gesetze – wie es z.B. das GKG in § 48 Abs. 1 S. 1 kennt – ist nicht vorgesehen. Lediglich in den §§ 36 Abs. 1 und 46 Abs. 1 FamGKG findet sich jeweils eine Rechtsfolgenverweisung auf bestimmte Vorschriften des GNotKG.

Verfahrenswerte gelten auch für den Anwalt

Die Verfahrenswerte des FamGKG gelten auch für den Gegenstand der Anwaltsgebühren (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG), und zwar auch dann, wenn der Anwalt nur außergerichtlich tätig wird (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

Fehlerhafte Wertfestsetzungen in Familiensachen sind leider an der Tagesordnung. Der Anwalt ist daher hier besonders gehalten, gerichtliche Wertfestsetzungen zu überprüfen und ggf. aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) Beschwerde gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung einzulegen.

Mit diesem Beitrag soll ein Überblick über die einzelnen Wertvorschriften und die hierzu seit Inkrafttreten des FG-ReformG ergangene Rechtsprechung gegeben werden.

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